Das Bundesministerium des Inneren

Hier gibt es einen guten Überblick über die aktuelle geltenden Regelungen.

Um eine Waffe besitzen beziehungsweise führen zu dürfen, muss die jeweilige Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem:

  • vollendetes 18. Lebensjahr,
  • waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung,
  • Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde,
  • Nachweis des persönlichen Bedürfnisses an der Waffe und dem Umgang damit

Quelle: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/waffenrecht-node.html

Grundsätzlicher Unterschied Waffenbesitzkarte und Waffenschein

In Deutschland unterscheidet man zwischen einem Waffenschein und einer Waffenbesitzkarte. In den Medien wird dies häufig verwechselt, was eine objektive Berichterstattung erschwert (gerade im Vergleich bspw mit den USA). Ein Waffenschein ist ein offizielles Dokument, das einer Person das Recht gibt, bestimmte Arten von Schusswaffen zu besitzen und zu führen. Dies kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn jemand eine Waffe zu beruflichen Zwecken, wie beispielsweise als Personenschützer, benötigt. Um einen Waffenschein zu erhalten, muss die Person bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. eine erfolgreich abgeschlossene Schulung im Umgang mit Schusswaffen und ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Vorstrafen. Private Waffenscheine sind in Deutschland sehr selten.

Eine Waffenbesitzkarte hingegen berechtigt nur zum Besitz von Schusswaffen, aber nicht zum Führen in der Öffentlichkeit. Eine Person kann eine Waffenbesitzkarte beantragen, wenn sie eine Waffe besitzen möchte, aber keinen Bedarf hat, diese öffentlich zu tragen..

Laut dem Waffengesetz in Deutschland müssen alle Waffen registriert und genehmigt sein. Egal, ob jemand einen Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte besitzt, er muss die Waffe bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. Außerdem müssen alle Waffenbesitzer jährlich eine Überprüfung ihrer Waffen durchführen lassen, um sicherzustellen, dass sie sicher und ordnungsgemäß aufbewahrt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Waffenschein in Deutschland das Recht gibt, eine Waffe zu besitzen und zu führen, während eine Waffenbesitzkarte nur das Recht zum Besitz einer Waffe gibt.

Die „Grüne Waffenbesitzkarte“

Die „Grüne Waffenbesitzkarte“ wird nach § 10 Waffengesetz erteilt, für Jäger in Verbindung mit § 13 Waffengesetz und für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 Waffengesetz. Auf die grüne WBK können mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), Langwaffen wie Selbstladebüchsen, Selbstladeflinten, Repetierbüchsen, Repetierflinten und Einzellader erworben werden. Jede Waffe muss vorher einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erwerbserlaubnis für die beantragte Waffe wird dann als „Voreintrag“ in die WBK eingetragen. Innerhalb eines Jahres muss die beantragte Waffe dann erworben werden, sonst verfällt der Voreintrag. Eine Ausnahme gilt für Jäger, als Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines. Diese dürfen Langwaffen nach § 13 Abs. 3 Waffengesetz ohne vorherige Genehmigung erwerben, sie müssen diese Waffen allerdings innerhalb von 14 Tagen anmelden und in ihre WBK eintragen lassen.

Für Sportschützen gilt: Das Regelbedürfnis für Waffen der grünen WBK umfasst zwei mehrschüssige Kurzwaffen und drei Selbstladegewehre. Für dieses „Grundkontingent“ genügt die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining. Nach Nr. 14.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)[6] vom 5. März 2012 soll eine regelmäßige Teilnahme vorliegen, wenn der Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben wird. Die Verwaltungsvorschrift bindet allein die Waffenbehörde; ein Verwaltungsgericht ist im Streitfall an diese Wortauslegung nicht gebunden und kann auch anders entscheiden. Außerdem muss nach § 14 Waffengesetz der Sportschütze zum Erwerb von Waffen mit einem Kaliber von mehr als „5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung…“ abweichend von § 4 Waffengesetz das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“

Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ wird für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz erteilt. Inhaber einer solchen Waffenbesitzkarte dürfen Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist seit dem 1. September 2020 auf zehn beschränkt (§ 14 Abs. 6 Satz 1 WaffG, wobei ein bestehender höherer Altbesitz nicht abgeschmolzen werden muss, § 58 Abs. 22 WaffG). Es dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Des Weiteren muss die erworbene Waffe in der Disziplin der Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbandes zugelassen sein. Der Erwerb muss innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet werden.

Die „Rote Waffenbesitzkarte“

Für Waffensammler nach § 17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz. Diese Waffenbesitzkarte wird für Schusswaffen bestimmter Art oder eines bestimmten Sammelgebietes, in besonderen Fällen auch für „Schusswaffen aller Art“ erteilt. Zum Erwerb einer Waffe benötigen die Inhaber keinen Voreintrag, sie müssen die erworbenen Schusswaffen lediglich innerhalb von zwei Wochen nach § 17 und von 3 Monaten nach § 18 anmelden und in die WBK eintragen lassen.

Waffensachkunde

Jeder, der eine erlaubnispflichtige Waffe besitzen möchte, muss die geeignete Sachkunde nachweisen. Die Waffensachkunde in Deutschland ist ein Nachweis über das Wissen einer Person über die rechtlichen Regelungen und die sichere Handhabung von Schusswaffen. Um eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein in Deutschland zu erhalten, muss man eine Waffensachkundeprüfung ablegen, die von einer anerkannten Stelle, wie zum Beispiel einem Verband, einem Schützenverein oder einem staatlich anerkannten Träger angeboten wird.

Die Waffensachkundeprüfung beinhaltet sowohl praktische als auch theoretische Übungen und bewertet das Wissen über die gesetzlichen Regelungen im Umgang mit Schusswaffen, die sichere Handhabung und den Umgang mit Waffen, sowie das Verständnis der Verantwortung, die mit dem Besitz und Gebrauch von Schusswaffen verbunden ist. Grundlage der Prüfung ist der Fragenkatalog des Bundesverwaltungsamtes.

Zum aktuellen Fragenkatalog geht es hier:

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Sachkunde/Fragenkatalog_sachkunde_mitAntworten.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Eine erfolgreich bestandene Waffensachkundeprüfung ist eine der Voraussetzungen, um einen Waffenschein in Deutschland zu erhalten. Zusätzlich zur Waffensachkunde müssen auch ein polizeiliches Führungszeugnis ohne Vorstrafen vorgelegt werden und es müssen bestimmte psychologische und körperliche Anforderungen erfüllt werden.

Wer darf keinen Zugang zu Waffen haben oder wann ist aktuell eine Erlaubnis widerrufen?

Es gibt viele Gründe, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen und zum WIderruf einer Erlaubnis führen. Beispielhaft wären zB. (nicht abschließend):

  • Keine sorgfältige Waffenverwahrung
  • Schüsse auf Tauben – Entzug der Waffenbesitzkarte
  • Nachweis über Bedürfnis für Waffenbesitz muss jederzeit erbracht werden
  • Waffenverbot bei Verbreitung von IS-Symbolen
  • Entzug der Waffenbesitzkarte wegen Unterstützung der salafistischen Szene
  • Entzug der Waffenbesitzkarte bei NPD- Mitgliedschaft oder Kandidatur für die NPD
  • Kein Waffenbesitz für Fördermitglied der Partei „Der III. Weg“
  • Kein Waffenbesitz für Reichsbürger
  • Kein Waffenbesitz für Mitglieder der Rockergruppierung Gremium MC
  • Kein Waffenbesitz bei medizinisch indiziertem Cannabiskonsum
  • Keine Waffenerlaubnis für Schäfer zum Töten von Wölfen
  • Entzug der Waffenbesitzkarte bei Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss
  • Unerlaubter Waffentransport –
  • Nötigung im Straßenverkehr 
  • Entzug der Waffenbesitzkarte wegen Stalken

Quelle: https://www.fachanwaltsuche.de/rechtsbeitraege/gruende-fuer-den-entzug-einer-waffenbesitzkarte-0631.artikel

Einfach Zusammengefasst:

Ab welchem Alter kann was geschossen werden:

Druckluftwaffenab 12 Jahren nur mit Aufsicht, ab 18 ohne Aufsicht
Bögenfrei
KK Waffenab 14 Jahren nur mit Aufsicht, ab 18 ohne Aufsicht
GK Waffenab 18 Jahren
Vorderladerwaffenab 18 Jahren
Armbrüsteab 18 Jahren
Softairwaffen  **ab 12 Jahren nur mit Aufsicht, ab 18 ohne Aufsicht

Ab welchen Alter kann was erworben werden

Softairwaffe (max. 0,5 Joule)frei, empfohlen ab 14
Softairwaffe (max. 7,5 Joule)frei, ab 18
Bögenfrei
Armbrüstefrei, ab 18
Druckluftwaffen (max. 7,5 Joule)frei, ab 18
Druckluftwaffen (über 7,5 Joule)WBK ab 18
KK WaffenWBK ab 18
Einzelladerflinten (max. Kaliber 12)WBK ab 18
RepetierflintenWBK/MPU ab 21, WBK ab 25
Vorderlader einschüssigfrei ab 18
Vorderlader mehrschüssigWBK/MPU ab 21, WBK ab 25
GK KurzwaffeWBK/MPU ab 21, WBK ab 25
GK LangwaffeWBK/MPU ab 21, WBK ab 25

Hinweis

Die oben beschriebenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar.

Quellen: https://de.wikipedia.org/wiki/Waffenbesitzkarte_(Deutschland)