Es wird interessanterweise festgestellt:
„§ 5 Abs. 1 WaffG regelt, unter welchen Voraussetzungen die Zuverlässigkeit zwingend zu verneinen ist („absolute Unzuverlässigkeitsgründe“. Ein hier bereits relevanter Versagungsgrund ist der Verdacht, dass Waffen oder Munition missbraucht werden könnten (Nr. 2). Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.“
S. 2
Folglich reicht bereits ein Verdacht aus, um die Erlaubnis zu versagen. Dies können also alle Behörden bereits heute tun.